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  ©2009 SSS-SGH

Dokumentationsabkommen Kommission für Dokumentation

Dokumentationsabkommen mit dem SISKA


Artikel 1: Tätigkeitsbereich der Kommission für Dokumentation der SGH

Die Kommission für Dokumentation der SGH ist der Sammelpunkt für die Archive der
Schweizerischen Höhlenforschung (Topografien, Texte, Fotografien). Sie ist die
ausschliessliche Kontaktstelle des Bereichs Dokumentation für alle Höhlenforscher, die
in der Schweiz tätig sind, für die Abgabe und Herausgabe von Unterlagen.

Artikel 2: Tätigkeitsbereich des Bereiches Dokumentation des SISKA

Der Bereich Dokumentation des SISKA ist die Kontaktstelle für Dritte; unter Dritten
versteht man Personen, die nicht der SGH oder einem vom UIS anerkannten Verband
angehören (Privatpersonen, juristische Personen). Das SISKA wählt die Informationen
aus und bereitet sie für die Verwendung ausserhalb der SGH auf. Das SISKA garantiert
den technischen Unterhalt und die Entwicklung der für die Verwaltung notwendigen
Software, ins besondere die der Schweizerischen Höhlendatenbank.

Artikel 3: Aufgaben der Kommission für Dokumentation der SGH
  1. Suche nach ein Maximum von Informationen (Topografien, Texte, Fotografien, und
    anderes) bei Höhlenforschern, die in den Höhlen der Schweiz forschen;
  2. Archivieren dieser Informationen;
  3. Zentralisierung des Archivs um damit arbeiten zu können;
  4. Die Aktualisierung der Schweizerische Höhlendatenbank unter Berücksichtigung der
    Datenschutzanforderungen der Forscher, die diese Daten geliefert haben.
Artikel 4: Aufgaben des Bereiches Dokumentation des SISKA
  1. Entwicklung und Aktualisierung des Verwaltungsprogrammes für die Schweizerische
    Höhlendatenbank gemäss den Anforderungen der Kommission für Dokumentation der
    SGH und des SISKA;
  2. Verwaltung der Schweizer Karte "Wer arbeitet wo?"
    Koordination zwischen den verschiedenen genutzten Datenbanken innerhalb der SGH:
    Schweizerische Höhlendatenbank, aber auch BBS, Höhlenschutz, etc.;
  3. Mithilfe bei der Verbesserung des Archivierungssystems und der Höhlendokumentation
    (GIS);
  4. Unterstützung der Höhlenforscher beim Dokumentieren und Veröffentlichen Ihrer
    Entdeckungen;
  5. Konkrete Unterstützung bei der Redaktion von Höhleninventaren;
  6. Die Mithilfe oder Unterstützung kann durch Geld, Material oder Arbeitsleistung erfolgen.
Artikel 5: Schweizerische Höhlendatenbank

Die Kommission für Dokumentation der SGH (KD-SGH) stellt dem SISKA die nicht dem
Datenschutz unterliegende Version der Schweizerischen Höhlendatenbank zur
Verfügung (siehe Artikel 8). Die jährliche Aktualisierung und die Zusammenführung der
Datenbanken wird von der KD-SGH gewährleistet. Das SISKA mach keine Einträge in
die Datenbank; das ist ausschliesslich die Aufgabe der Archivare . Die Felder der
Datenbank sind im Anhang definiert.

Artikel 6: Interne Weitergabe von Daten

Die Kommission für Dokumentation der SGH übergibt dem SISKA nur die Datenbank.
Der Bereich Dokumentation des SISKA übermittelt der KD-SGH sämtliche Daten, die
beim SISKA eingehen, zur Vervollständigung der Dokumentation der Schweizer Höhlen.
Die Kommission für Dokumentation leitet diese Daten an die betroffenen Clubs weiter.

Artikel 7: Weitergabe von Daten nach aussen
  1. Die Kommission für Dokumentation der SGH gibt keine Daten an Dritte; sie leitet die
    Anfrage an das SISKA weiter; der Präsident der Kommission für Dokumentation kann
    nach Rücksprache mit dem Zentralvorstand der SGH und dem SISKA Ausnahmen
    zulassen.
  2. Das SISKA ist die Zentralstelle für Auskünfte über die Schweizerische
    Höhlendokumentation. Die Angaben der Datenbanken stehen dem SISKA für die
    Informationsweitergabe zur Verfügung; falls weitere Informationen gewünscht werden
    (Topographien, Text, ...), wendet sich das SISKA direkt an die betroffenen Clubs. Das
    SISKA unterliegt den Datenschutzkriterien (s. Art. 8). Falls weitere Angaben notwendig
    sein sollten (Topografien, Texte, Fotografien), ist es die Aufgabe der KD-SGH mit den
    betreffenden Höhlenforschern Kontakt aufzunehmen, die entscheiden, welche Angaben
    weitergegeben werden können. In Ausnahmefällen (Unfällen) kann das SISKA ohne
    Rückfrage geschützte Daten weitergeben. Es setzt die Archivare jedoch unverzüglich
    davon in Kenntnis.
  3. In besonderen Fällen (ethische oder andere Gründe) behält sich das SISKA das Recht
    vor, die in einer Anfrage verlangten Daten nicht weiterzugeben. Das SISKA setzt die KDSGH
    unverzüglich mit Angabe der Verweigerungsgründe davon in Kenntnis.
  4. Wenn Veröffentlichungen über den Rahmen der Datenbank hinausgehen, müssen die
    lokalen Clubs angefragt werden, die Quellen müssen angegeben werden.
  5. Mandate sollten wenn möglich in Zusammenarbeit mit den in der Region tätigen
    Höhlenforschern durchgeführt werden.

Artikel 8: Datenschutzkriterien

Die Kommission für Dokumentation gibt in die Datenbank die/den Sperrgründe /
Sperrgrund an, die Person oder der Club, die/der die Sperrung veranlasst hat, sowie die
Dauer der Sperrung in Absprache mit den betroffenen Höhlenforschern. Liegen
Missbräuche vor, wird die Kommission für Dokumentation das Zentralkomitee der SGH
darüber informieren; dieses wird eine endgültige Entscheidung treffen.
Sind die Daten geschützt, kann das SISKA die Koordinaten nicht einsehen.

Artikel 9: Verzeichnis der weitergegebenen Daten

Alle Anfragen sowohl an die Kommission für Dokumentation als auch an das SISKA
müssen schriftlich gemacht werden.
Jegliche Weitergabe von Daten (auch bereits veröffentlichte) wird sowohl beim SISKA
wie auch bei der KD-SGH verzeichnet. Vor allem wird der Grund für die Anfrage
vermerkt. Diese Informationen werden in der Datenbank eingetragen, einmal jährlich
aktualisiert und dann an die betreffenden Clubs weitergeleitet. Daraus wird ersichtlich,
was mit den Daten geschieht und hilft, die Aufgaben des SISKA und der Kommission
transparenter zu machen.

Artikel 10: Finanzierung


Bei Aufträgen in Verbindung mit den Archivdaten von mehr als CHF 1'000.-, entrichtet
das SISKA gemäss vorhergehender Absprache den betreffenden Clubs oder der SGH
einen Teil der verrechneten Summe. Es sind auch andere Formen von Gegenleistungen
möglich.

Anhang -> siehe PDF


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Dieser Text wurde an der ordentlichen Delegiertenversammlung der Schweizerischen
Gesellschaft für Höhlenforschung vom 28. April 2001 in Windisch (Aargau)
angenommen.

Der Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Höhlenforschung: Patrick Deriaz
Der Präsident des Schweizerischen Institutes für Speläologie und Karstforschung: Pierre-Yves Jeannin







09.01.2006 20:47 rsi

 

 

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